Neues NÖ Veranstaltungsgesetz - Checkliste für Veranstalter

LGBl. 7070-0 gültig ab 1.1.2007

Checkliste für Veranstalter
Hinweise für die Anmeldung von geplanten öffentlichen Veranstaltungen

Geplante Veranstaltung fällt unter das NÖ Veranstaltungsgesetz? (§ 1)

Das Gesetz gilt für Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind.
Im § 1 Abs. 4 finden Sie Veranstaltungen die von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind.

Veranstaltungen dürfen nur in bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden – vorher feststellen, ob Bewilligung für vorgesehene Betriebsstätte vorhanden (§ 10)

Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten, die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden. Der bewilligte Verwendungszweck muss die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfassen.
Ebenfalls keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten, die bereits von der zuständigen Behörde innerhalb der letzten fünf Jahre für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind.
Wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen etc.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Gerätes durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zu Zertifizierung von Produkten (TÜV, österreichisches Normierungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Einrichtung bewilligt wurden.
Anstelle der Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.

Zuständigkeit für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte (§ 10 Abs. 3)

  1. die Gemeinde, wenn sich Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde befindet; 
  2.  die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
    a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt
    b) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 3.000 Personen übersteigt oder
    c) Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden,
    d) bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum/Styroporpartys) 
  3. oder die Landesregierung, wenn
    a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt,
    b) die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird,
    c) Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden

Weitere Zuständigkeiten der Landesregierung siehe § 10 Abs. 3 Z 3 lit. d, e und f.

Nach Klärung der Frage der Betriebsstätte kann die Anmeldung erfolgen Frist: spätestens 4 Wochen (BH u. Landesregierung 8 Wochen) vor Veranstaltungsbeginn (§ 4 Abs. 1)

Die Anmeldung ist einzubringen:

  1. bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet oder 
  2. bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
    a) sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,
    b) die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen übersteigt,
    c) Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden,
    d) bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum/Styroporpartys) oder 
  3. bei der Landesregierung wenn
    a) sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt,
    b) Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden
    c) der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt

schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte.

Die Anmeldung muss enthalten (§ 5):

1. den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter namhaft gemachten Ansprechperson;

2. bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind;

3. eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson), die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, wobei diese Ansprechperson vom Veranstalter durch Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden kann;

4. den Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplanes sowie Namen und Anschrift ihres Eigentümers;

5. den Zeitraum, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird;

6. die Bezeichnung und den Gegenstand der Veranstaltung;

7. wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfindet oder die Nutzung technischer Geräte (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Autodrom, Hochschaubahnen etc.) durch den Besucher vorgesehen ist, eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Gerätes durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (TÜV, österreichisches Normierungsinstitut). Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden;

8. den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund oder einen entsprechenden Nachweis, dass keine Bewilligung für die Betriebsstätte notwendig ist;

9. ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten;

10. bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500 übersteigt und bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist, wie z.B. bei der Verwendung von technischen Geräten, wie Schaukeln, Rutschbahnen, Autodromen etc. oder Motorsportveranstaltungen, den Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung;

11. eine Erklärung des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden;

12. bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft;

13. die erwartete Gesamtbesucheranzahl

14. die Höchstzahl der Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können und

15. eine Darstellung der Verkehrssituation erforderlichenfalls unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes.

Nach der vollständigen und richtigen Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung von der zuständigen Behörde (bei unvollständiger Anmeldung Nachreichung bis spätestens 2 Wochen (4 Wochen bei BH und Landesregierung) vor der Veranstaltung möglich).

Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen und nachteilige Auswirkungen kann die Behörde mit Bescheid Auflagen, zeitliche Beschränkungen, sonstige Maßnahmen, Zutrittsbeschränkungen, Alkoholverbote etc. sowie für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Veranstaltung einen Ordnerdienst vorschreiben (§6 Abs. 4).

Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.

Verantwortlichkeiten des Veranstalters (§ 3):

  1. Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein. 
  2. Der Veranstalter ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die vorschrifts- und ordnungsmäßige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Der Veranstalter oder eine namhaft zu machende eigenberechtigte und verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein. Insbesondere darf der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson Personen, die das für den Besuch der jeweiligen Veranstaltung gesetzlich oder behördlich festgesetzte Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten bzw. muss deren Entfernung veranlassen. Weiters hat der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die angegebene Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, nicht überschritten wird. 
  3. Der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass
    (1) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Sicherheit von Sachen gefährdet wird;
    (2) andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden;
    (3) eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu erwarten ist;
    (4) die Bestimmungen des § 18 Jugendgesetzes (= Abgabeverbot von Alkohol und Nikotin an Jugendliche unter 16 Jahren bzw. Konsumverbot von Alkohol und Nikotin von Jugendlichen unter 16 Jahren) nicht eingehalten werden.
    (5) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung, sowie die Verantwortlichkeit nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.

Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen oder abbrechen (§ 12) wenn

  1. keine Anmeldung vorliegt oder die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind und bei der Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen, bei allen anderen Veranstaltungsbehörden nicht spätestens vier Wochen, vor der Veranstaltung vollständig nachgereicht werden; 
  2. der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist; 
  3. die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht oder keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt; 
  4. diese verboten ist (Karfreitag, 24. Dezember); 
  5. die in der Anmeldung bekannt gegebene Ansprechperson nicht während der Veranstaltung anwesend, auffindbar, durch Alkohol und Suchtmittel beeinflusst ist; 
  6. der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung bekannt gegebenen Angaben und Erklärungen sowie die mit Bescheid erteilten Auflagen/Maßnahmen nicht einhält oder nicht vollständig erfüllt;

Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so ist gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung der Veranstaltung zu untersagen.

Hinweis:

Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gemeindeamt oder an die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Internet finden Sie das Veranstaltungsgesetz unter  http://www.ris.bka.gv.at/lr-niederoesterreich (Suchwort: „Veranstaltungsgesetz“ eingeben).